Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Dachexperte Meisterbetrieb Szalay GmbH

  1. Geltung
    1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die von uns (Der Dachexperte Meisterbetrieb Szalay GmbH) oder ein von uns namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen eines Auftrages erbracht werden. Dies unabhängig davon, ob unser Vertragspartner Verbraucher oder Unternehmer ist. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nicht, außer dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. In weiterer Folge werden wir als Auftragnehmer, der Vertragspartner als Kunde bezeichnet. Gegenüber unternehmerischen Kunden gelten diese Bedingungen auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
    2. Es gilt die zum Vertragsabschluss gültige Fassung unserer AGB, abrufbar auf www.dachexperte.at. Überdies wurden die AGB an den Kunden übermittelt.
  2. Angebot/Vertragsabschluss
    1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Sofern im Angebot nicht anders vermerkt, ist dieses 14 Tage ab Angebotsdatum gültig.
    2. Das Angebot wird aufgrund tagesaktueller Preise erstellt. Bei Preiserhöhungen von mehr als 20 % behalten wir uns bis zur Auftragsbestätigung das Recht vor, die Preise entsprechend anzupassen.
    3. Die Angebote werden aufgrund der vom Kunden zur Verfügung gestellten Pläne bzw. wenn möglich nach Naturmaß erstellt. Die Abrechnung erfolgt jedenfalls nach tatsächlichen Maßen nach Fertigstellung der Arbeiten.
    4. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge setzen voraus, dass die vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen richtig sowie die beigestellten Geräte, Materialien und Konstruktionen für die Leistungsausführung geeignet sind. Stellt sich nachträglich heraus, dass beigestellte Geräte, Materialien oder Konstruktionen mangelhaft sind, stellt dies eine Änderung des Vertrages dar. Der Kunde hat in diesem Fall anfallende Mehrkosten zu tragen.
    5. Das Angebot ist unterfertigt an uns zu retournieren. Der Vertrag kommt erst mit Einlangen der Anzahlung auf unser Konto zustande. Danach erfolgt die Auftragsbestätigung und Terminvereinbarung. Fixtermine bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
  3. Preise
    1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
    2. Für vom Kunden beauftragte Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
    3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies extra vereinbart wurde.
    4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Müll, Bauschutt und Altmaterial hat – sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart - der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
  4. Zahlung
    1. Nach Auftragsbeendigung wird die Rechnung gelegt. Diese ist binnen 7 Tagen zu überweisen, sofern auf der Rechnung kein anderes Zahlungsziel vermerkt ist. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
    2. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
    3. Sofern Zahlungsziele nicht eingehalten werden, verfallen gewährte Rabatte.
    4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz an Zinsen zu berechnen.
      Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
    5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
    6. Der Kunde darf nur dann mit eigenen Forderungen aufrechnen, wenn Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
    7. Im Falle notwendiger Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 15,- soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
  5. Mitwirkungspflichten des Kunden
    1. Der Kunde haftet für die bauseitige Bereitstellung – soweit im Angebot nicht anders festgehalten – von Arbeits- und Schutzgerüsten, Absperrung der Baustelle, Baustrom und Wasser, sowie sanitäre Anlagen. Weiters hat der Kunde sicherzustellen, dass sämtliche rechtliche und behördliche Voraussetzungen gegeben sind. Davor besteht unsererseits keine Pflicht zur Leistungserbringung.
    2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
    3. Wir weisen darauf hin, dass Verletzungen der Mitwirkungspflichten oder sonstige in der Sphäre des Kunden liegende Umstände zu Verzögerungen oder Unterbrechungen unserer Leistungsausführung führen können. Dies geht zu Lasten des Kunden, die Abnahmeobliegenheit bleibt hievon unberührt. Allfällige uns entstehende Mehrkosten (notwendige Lagerung, etc) werden dem Kunden weiterverrechnet.
  6. Fristen und & Leistungsausführung
    1. Angegebene Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, sofern dies ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde.
    2. Im Falle höherer Gewalt, Streiks, nicht vorhersehbarer und von uns nicht vertretbarer Verzögerungen unserer Lieferanten oder ähnlicher Ereignisse, die außerhalb unserer Sphäre Liegen, können sich diese Fristen verlängern. Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
    3. Sofern es sich um Versicherungsangelegenheiten handelt, weisen wir darauf hin, dass die Abklärung mit der Versicherung unter Umständen längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Wir beginnen unsere Tätigkeit jedenfalls erst nach Freigabe durch die Versicherung.
    4. Bei sonstigem Verzug unsererseits mit der Vertragserfüllung steht dem Kunden das Recht auf Vertragsrücktritt zu, wobei er uns vorab schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen hat.
    5. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
    6. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
    7. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
  7. Behelfsmäßige Instandsetzung
    1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
    2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
  8. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
    1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden an bereits vorhandenen Leitungen, Geräten und dergleichen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
    2. Bei der Sanierung von Flachdächern übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass mit den von uns angebotenen und durchgeführten Arbeiten sämtliche mögliche Schadensquellen beseitigt werden können. Wir leisten lediglich Gewähr für die von uns durchgeführten Arbeiten. Eine Schadenersatzpflicht bei Auftreten erneuter/weiterer Schäden aufgrund mangelhafter Vorleistungen / nachlassender Materialqualität ist ausgeschlossen.
    3. Werden Arbeiten an bestehenden altersschwachen Dächern vorgenommen, kann aufgrund des Zustandes des Daches die Haltbarkeit auch unserer Arbeit eingeschränkt sein. Sofern wir auf einen bestehenden Dachstuhl Leistungen erbringen, übernehmen wir keine Haftung für dessen Stabilität, Tragfähigkeit, Substanz oder einen etwaigen Schädlingsbefall. Diese Umstände sind vom Kunden vorab abzuklären.
  9. Annahmeverzug
    1. Können wir bei mehr als 4-wöchigem Annahmeverzug des Kunden und nach erfolgter angemessener Nachfristsetzung aufgrund in der Sphäre des Kunden liegender Umstände nicht (weiter)arbeiten, sind wir berechtigt unsere Leistungen in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alternativ können wir über bestellte Materialen und zur Verfügung gestellte Geräte anderweitige verfügen bzw. auf Kosten des Kunden eine Lagerung vornehmen.
      Der Kunde haftet für uns entstandene Schäden.
  10. Eigentumsvorbehalt
    1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
    2. Bei Zahlungsverzug sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
    3. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
    4. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
    5. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
    6. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
    7. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
  11. Gewährleistung
    1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe.
    2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
    3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
    4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
    5. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
    6. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder einen von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
    7. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind von unternehmerischen Kunden bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich – spätestens nach 7 Werktagen – am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich ist.
    8. Wird eine Mängelrüge nicht erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
    9. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
    10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
    11. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
    12. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Über unsere Aufforderung sind vom unternehmerischen Kunden unentgeltlich die für die Mängelbehebung und Vorbereitungshandlungen erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume, sowie Hebevorrichtungen und –leistungen, Gerüste und dergleichen, beizustellen sowie gemäß Punkt 7. mitzuwirken.
    13. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
    14. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
    15. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
    16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert.
  12. Haftung
    1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.
    2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
    3. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
    4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
    5. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
    6. Ausdrücklich festgehalten wird, dass es dem Kunden obliegt nach Fertigstellung unserer Leistungen lediglich Professionisten mit der Durchführung weiterer Arbeiten (Elektrik, Installationen, Photovoltaik, etc.) zu beauftragen. Es ist sicherzustellen, dass es im Zuge dieser Arbeiten zu keinen Beschädigungen kommt und Montagen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Eine Haftung unsererseits ist in diesem Fall ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Folgeschäden.
    7. Haftung betreffend Dachreinigung: Wir weisen darauf hin, dass wir ausschließlich die Reinigung grober Verschmutzungen anbieten. Bei Dachreinigungen können wir keine Haftung für allfällige Wassereintritte übernehmen, die auf einen schlechten oder mangelhaften Zustand des Daches/der Spenglerarbeiten zurückzuführen sind.
    8. Haftung betreffend Flachdächer: Wir weisen darauf hin, dass bestimmte Mindestdachneigungen einzuhalten sind und diese vom Zimmerer bzw. Maurer herzustellen sind. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die aufgrund mangelhafter Vorleistungen entstehen.
    9. Haftung betreffend Steildächer: Wir bieten unsere Leistungen und die verwendete Dachziegel gemäß den uns zur Verfügung gestellten Informationen hinsichtlich der Dachneigung an. Die Regensicherheit bzw. erhöhte Regensicherheit des Unterdachs ist als Vorleistung vom Zimmerer ordnungsgemäß herzustellen. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die aufgrund mangelhafter Vorleistungen entstehen.
    10. Wir weisen darauf hin, dass wir nur jene Produkteigenschaften schulden, die vom Hersteller angegeben werden. Folienabdichtungen haben eine begrenzte Haltbarkeit und unterliegen daher teils einer kürzeren Garantie.
    11. Wenn und soweit der Kunde für Schäden Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
  13. Verkauf von Material
    1. Sofern unsererseits der Verkauf von Material zur weiteren Verarbeitung/Verwendung durch den Kunden erfolgt, hat sich der Kunde vorab über die Eignung der bestellten Ware sowie die maßgeblichen Verarbeitungsrichtlinien zu informieren. Diesbezüglich übernehmen wir keinerlei Haftung.
  14. Verwendung von Fotos
    1. Rein zu Dokumentationszwecken behalten wir uns das Recht vor, Vorher/Nachher Fotos von Projekten anzufertigen. Diese Fotos werden von uns ohne Angabe von Namen oder Adresse des Kunden zu Werbe- und Veranschaulichungszwecken auf unserer Firmenhomepage, auf Social Media oder in Druckwerken verwendet. Der Kunde stimmt dieser Verwendung bis auf jederzeitigen Widerruf zu.
  15. Allgemeines
    1. Es gilt österreichisches Recht.
    2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
    3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
    4. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam oder lückenhaft sein, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame/lückenhafte Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der ursprünglichen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
    5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.

Copyright 2024. Der Dachexperte Meisterbetrieb Szalay GmbH

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